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07.09.2010 - 04:56 Uhr



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Sofern Rotlichtanzeigen haftet, haftet Rotlichtanzeigen nur insoweit, als die Schäden vorhersehbar waren. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf Euro 1.000,- pro Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass einer der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn ein sonstiger Erfüllungsgehilfe eine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Die Haftungsausschlüsse beziehungsweise -beschränkungen nach diesem Abschnitt gelten entsprechend bei Ansprüchen gegenüber den Datenlieferanten von Rotlichtanzeigen sowie deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Die in den vorgehenden Absätzen aufgeführten Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht bei Fehlen von abgegebenen Zusicherungen sowie bei Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.



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